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Das Schutzschirmverfahren im Insolvenz-Fall oder: Die besondere Unternehmenssanierung aufgrund der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen erschüttern zahlreiche Unternehmen in den Grundfesten.

Dramatische Umsatzeinbrüche wirken auch nach den vergangenen Lockdowns noch nach. Trotz Kurzarbeitergeld und Steuerstundungen ist eine Entschärfung der Kostenblöcke nur schwer durchführbar.

Soll die Schuldenlast so gering wie möglich gehalten werden, kommen die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme der KfW außerdem nur bedingt infrage. Bei ihnen handelt es sich schließlich um Fremdkapital.

Droht der Verschuldungsgrad Überhand zu nehmen, kann das Schutzschirmverfahren für die Abwicklung der Insolvenz die bessere Lösung sein. Bei ihm handelt es sich um eine mögliche Restrukturierung im verfahrensrechtlichen Rahmen. 

Was Sie zum Schutzschirmverfahren im Fall einer Insolvenz noch wissen müssen 

Das Schutzschirmverfahren stellt ein besonderes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dar. Für Ihre Unternehmenssanierung wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Geschäftsführung übernimmt also die Führung durch das bestehende oder vorläufige Insolvenzverfahren. Lediglich ein Sachwalter wird durch das Insolvenzgericht auf vorläufiger Basis bestellt. Dadurch verbleibt im Rahmen des Schutzschirmverfahrens im Falle der Insolvenz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Ihrer Gesellschaft. 

Beachten Sie darüber hinaus

Beachten Sie darüber hinaus, dass bei diesem Verfahren dem Schuldner oder Geschäftsführer das Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter eingeräumt wird.

Für die Restrukturierung kann es dennoch sinnvoll sein, einen beim Insolvenzgericht gelisteten Sachwalter als zu betrauende Person vorzuschlagen. Dies sorgt für eine erhöhte Vertrauensbasis, wodurch Sie die besonderen Sanierungsinstrumente im Schutzschirmverfahren zur Insolvenz-Abwicklung wahrscheinlicher nutzen können. Hierzu zählt etwa, vorzeitig Verträge auflösen zu dürfen.

Sie umfassen beispielsweise bestehende Pacht- oder Mietverträge sowie Vereinbarungen mit Kunden oder Lieferanten. Auch der Personalabbau lässt sich mithilfe dieser Unternehmenssanierung kostengünstiger und einfacher umsetzen. 

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Dabei erfolgt die eigentliche Restrukturierung über einen Insolvenzplan

Dessen Ziel ist es, das Unternehmen nebst der beteiligten Gesellschaft leistungs- und finanzwirtschaftlich zu sanieren. Bei diesem Plan handelt es sich um einen unabdingbaren Vergleich mit den Gläubigern. Je nach Ausgangslage sieht das Schutzschirmverfahren einen solchen im Insolvenzfall ebenso mit den Gesellschaftern vor.

Der gestalterische Teil dieser Unternehmenssanierung umfasst häufig auch einen teilweisen Forderungserlass seitens der Gläubiger. Daher muss im Insolvenzplan die minimale Befriedigungsquote angeboten werden, die der Liquidation des Regelverfahrens entspricht. 

Sichern Sie sich zusätzliche Liquidität für Ihre Unternehmenssanierung 

Im Rahmen des Schutzschirmverfahren Insolvenz besteht für Unternehmen die Möglichkeit, sich zusätzliche Liquidität zu sichern. Das gelingt durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Von der Bundesagentur für Arbeit erhalten Arbeitnehmer nach § 165 SGB III dieses in Höhe des Bruttogehalts für bis zu drei Monate. Die Beitragsbemessungsgrenze ist hierbei zu beachten.

Führen Sie ein lohnintensives Unternehmen, können Sie diesen Kostenblock für diese Zeit deutlich verschlanken. Im Gegensatz zum regulären Kurzarbeitergeld gewährt die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld auch, wenn Sie Ihre Betriebsprozesse vollständig aufrechterhalten.