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Insolvenzantrag – Schuldenfrei in 3 Jahren

Ablauf, Definition und Voraussetzungen

Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss zunächst ein Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Nimmt dieser den Antrag nach einer sorgfältigen Prüfung an, beginnt das Gerichtsverfahren. 

Nun haben Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit, ihre finanzielle Auseinandersetzung klären zu lassen. Doch was müssen Sie zum Insolvenzantrag als ersten Schritt in Richtung Schuldenfreiheit noch wissen? Nachfolgend verraten wir es Ihnen. 

Die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag 

Um einen Insolvenzantrag einreichen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Ihr Anliegen vom Eigenheim und der Insolvenz oder von einer geschäftlichen Fehlkalkulation handelt. 

Im Eigenantrag, der stets durch den Schuldner gestellt wird, geben Sie zum Beispiel fehlende liquide Mittel für die Begleichung von geschäftlichen Forderungen als Insolvenzgrund an. Auch Forderungen, die  

  • vom Finanzamt,
  • Sozialversicherungsträgern 
  • oder im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge 

erhoben werden, sind mögliche Kriterien für das Stellen eines Insolvenzantrags. 

Liegt ein Insolvenzgrund vor, können Sie auch als Gläubiger ein Insolvenzverfahren beantragen. Hierfür muss in jedem Fall ein rechtliches Interesse vorliegen. 

Auch eine glaubhafte Darlegung der Forderung ist für die Annahme des Antrags unverzichtbar. Das trifft ebenfalls auf den Insolvenzgrund zu. 

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Besteht eine generelle Insolvenzantragspflicht des Schuldners?

Im Fall einer bestehenden oder voraussichtlichen Zahlungsunfähigkeit ist rechtlich geregelt, wer einen Insolvenzantrag stellen muss. Hierzu gehören etwa juristische Personen wie Geschäftsführer einer GmbH. 

Sind diese überschuldet und können offenen Forderungen nicht mehr nachkommen, besteht eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht. Maximal drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haben die Schuldner für deren Erfüllung Zeit.

Beachten Sie an dieser Stelle: Zahlungsunfähig ist in der Regel, wer innerhalb von 3 Wochen eine Liquiditätslücke von 10% oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht beseitigen kann. (cottbus.ihk.de)

Im Gegensatz zu juristischen Personen sind natürliche Personen, wie Arbeitnehmer, rechtlich nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Entscheiden sich insolvente Arbeitnehmer jedoch dafür, greift bei ihnen in der Regel die Privatinsolvenz. Diese können natürliche Personen jedoch nur beantragen, wenn ein vorhergehender außergerichtlicher Vergleich mit dem Gläubiger scheitert. 

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Insolvenzantrag kann grundsätzlich jeder Schuldner in Form eines Eigenantrags stellen, wenn

  • eine bestehende Zahlungsunfähigkeit,
  • eine drohende Zahlungsunfähigkeit
  • oder eine insolvenzrechtliche Überschuldung

vorliegt. 

Auch für einen Gläubiger ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Antrag auf Insolvenz der betreffenden Person einzureichen. Dieser Fremdantrag muss glaubhaft begründet und vor der Stattgebung des Gerichts vom Schuldner angehört werden. 

Wichtig zu wissen ist zudem, dass bei einem Fremdantrag die Gerichtskosten und Anwaltskosten im Rahmen der Insolvenz durch den Gläubiger übernommen werden. 

Es besteht also ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko, sollten Sie sich für diese Antragstellung entscheiden. Das erklärt sich auch am einreichbaren Eigenantrag, mit dem der Schuldner den Fremdantrag fristgerecht abwehren kann. 

Die Vorteile eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren dient dazu, einen möglichst gerechten finanziellen Ausgleich zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern zu erzielen. 

Der Insolvenzantrag wird einerseits also eingereicht, um die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu verbessern. Andererseits sollen die fälligen Forderungen der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens möglichst zufriedenstellend befriedigt werden. 

Bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen gehört zu den Vorteilen auch die kurzfristige Übernahme der Personalkosten durch die Bundesagentur für Arbeit. Die staatliche Einrichtung begleicht diese Firmenausgaben mit dem Insolvenzgeld für maximal drei Monate. 

Im Rahmen einer Privatinsolvenz können Schuldner zudem nach wenigen Jahren den Status der Schuldenfreiheit erreichen. Auch lassen sich dank des Insolvenzverfahrens Konto- und Lohnpfändungen abwenden. Trotz Pfändungsschutz gibt es jedoch eine Besonderheit im Falle eines Erbes: 

Überschneiden sich eine Erbschaft und Insolvenz zeitlich, geht das Vermögen in die Insolvenzmasse über. Das bietet den Vorteil, dass bis dato offenen Forderungen schneller getilgt werden können. Unternehmen als Schuldner sind von diesem Sonderfall im Insolvenzrecht jedoch nicht betroffen. 

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