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Privatinsolvenz anmelden: Was sind die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz?

 

 

Privatinsolvenz anmelden. Ein Insolvenzverfahren macht es vielen verschuldeten Personen möglich, einen Weg aus den Schulden zu finden. Und das funktioniert so: Im Rahmen der Privatinsolvenz (oder auch Verbraucherinsolvenz genannt) wird das pfändbare Vermögen und das Einkommen an die Gläubiger verteilt.

Nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase erfolgt dann die Restschuldbefreiung. Selbst wenn ein Schuldner nicht alle offenen Forderungen begleichen konnte, so ist er danach schuldenfrei.

  • Seit Oktober 2020 dauert eine Privatinsolvenz maximal drei (zuvor sechs) Jahre. Mit dieser Insolvenzrechtsreform sollen Privatpersonen schneller entschuldet werden.

Welche Voraussetzungen für ein Privatinsolvenzverfahren erfüllt sein müssen,

erklären wir im nachfolgenden Text.

Die Voraussetzungen 

Für die Anmeldung einer Privatinsolvenz gelten gewisse Voraussetzungen, die in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt sind und die sämtliche Vorschriften zum Insolvenzverfahren beinhaltet. 

Ein privates Insolvenzverfahren dürfen nur natürliche Personen durchlaufen, die nicht selbstständig sind. Für juristische Personen (Unternehmen, Firmen, Vereine etc.) gibt es die Regelinsolvenz. Eine Ausnahme sind Personen, die in der Vergangenheit selbstständig waren – § 304 Abs. 1 InsO. 

Folgende Voraussetzungen erfüllen die Anmeldung einer Privatinsolvenz:

  • Aus einer früheren Selbstständigkeit wird es weniger als 20 Gläubiger geben. 
  • Es dürfen keine Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen bestehen, unter anderem Lohnsteuerschulden oder ausstehende Lohnzahlungen an ehemalige Angestellte.
  • Wenn die Schulden mit dem aktuellen Einkommen nicht beglichen werden können und man zahlungsunfähig ist. Gemäß Insolvenzgesetz ist jemand zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzugehen. 
  • Wer überschuldet ist und die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mit dem Vermögen des Schuldners gedeckt werden können.

Für die Anmeldung einer Privatinsolvenz spielt die Schuldensumme keine Rolle.

 

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Anmelden nur mit außergerichtlicher Schuldenbereinigung

Eine Privatinsolvenz kann nur angemeldet und beantragt werden, wenn im Vorfeld eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern vorgenommen wurde und diese aber gescheitert ist.

Das bedeutet: Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss man als Schuldner den Versuch unternehmen, ohne Hilfe des Gerichts sich mit den Gläubigern zu einigen. Diese sogenannte Schuldenbereinigung ist gescheitert, wenn 

  • ein Gläubiger nicht mit den vorgeschlagenen Tilgungszahlungen einverstanden ist
  • ein Gläubiger eine Zwangsvollstreckung vollzieht
  • der Schuldner nicht die getroffene Tilgungszahlung einhalten kann 

Dass der außergerichtliche Versuch einer Gläubiger Einigung gescheitert ist, muss ein Rechtsanwalt (oder Schuldnerberatung, Verbraucherzentrale etc.) offiziell bestätigen. Im Anschluss hat man als Schuldner sechs Monate Zeit, um die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens am Gericht zu beantragen.

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Das darauffolgende Insolvenzverfahren

Im Rahmen einer vereinfachten Durchführung einer Privatinsolvenz wird das noch vorhandene Schuldnervermögen auf die Gläubiger verteilt und der Schuldner wird von seinen restlichen Schulden befreit – wenn er drei Jahre lang die genannte Wohlverhaltensphase durchlebt hat. In dieser Phase muss der Schuldner

  • stets sein Einkommen offenlegen
  • Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder Adresswechsel dem zuständigen Gericht mitteilen
  • die Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses auch dem Treuhänder (Insolvenzverwalter) mitteilen

In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner gemäß Insolvenzrecht den pfändbaren Einkommensanteil an den Insolvenzverwalter abgeben, der das Geld an die Gläubiger weiter gibt.

Das Insolvenzverfahren endet mit der Restschuldbefreiung – sobald der Schuldner alle Pflichten erfüllt hat. Dafür gelten folgende neue Regelungen:

  • Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens dauert drei Jahre und der Schuldner muss weder Verfahrenskosten begleichen noch mindestens 35 Prozente seiner Schulden.
  • Restschuldbefreiung wird nur erteilt, wenn alle Obliegenheiten erfüllt sind, wie das Abgeben von Lotteriegewinnen oder die Hälfte einer Schenkung an den Insolvenzverwalter.

 

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